Erstaunlich aktuell finde ich das Alkohol-Merkblatt für Kraftfahrer, dass ich kürzlich im Buch „Die Kraftfahrer-Prüfung in Frage und Antwort“ von J. Schwaiger aus dem Jahr 1928 entdeckt habe.

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Doch lesen Sie selbst:

  1. Der schwere und verantwortungsvolle Beruf des Kraftfahrzeugführers verbietet jeglichen Genuß alkoholhaltiger Getränke (Bier, Wein, Obstwein, Branntwein u. dgl.), sowohl vor als auch während der Berufsausübung.
  2. Selbst kleine Mengen Alkohol sind für den Kraftfahrzeugführer schädlich. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß kleine Mengen Alkohol ungefährlich seien. Sie führen im Gegenteil zunächst durch Steigerung der Unternehmungslust zum Leichtsinn, hinterlassen aber vorzeitige Ermüdung und mangelndes Wahrnehmungsvermögen und schwächen dadurch die Fähigkeit zum schnellen Überlegen und Handeln im Augenblicke der Gefahr.
  3. Ein großer Teil der Kraftfahrzeugunfälle entspringt dem Genuß selbst keliner Mengen Alkohol.
  4. Größere Mengen Alkohol steigern die Gefahr und führen schließlich zu Trunkenheit mit unüberlegten oder sinnlosen Handlungen und Ausschreitungen.
  5. Personen, die zum Trunke neigen, wird in allen Fällen die Fahrerlaubnis versagt.
  6. 6. Ein angetrunkener Kraftfahrzeugführer darf ein Kraftfahrzeug unter keinen Umständen führen. Wird ein Kraftfahrzeugführer während seines Dienstes in angetrunkenem Zustande betroffen, so erfolgt zunächst polizeiliche Zwangsgestellung und Sicherstellung des Fahrzeugs. Bei festgestllter Trunkenheit wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
  7. Die schwersten Unfälle ereignen sich bei der Ausführung sog. Schwarzfahrten, die regelmäßig mit Alkoholgenuß verbunden sind. Schwere Bestrafung des Kraftfahrzeugführers und Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Folge.
  8. Jeder Kraftfahrzeugführer, der dem Alkohol nicht entsagt, gefährdet nicht nur seine Mitmenschen und sich selbst, sondern bringt auch seine Familie ins Unglück.

Passend zu diesem Text fand ich in einem anderen alten Lehrbuch zur Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung diese mahnende Grafik. Erschienen ist das Buch in Berlin etwa Mitte der 1930er Jahre.

Der Schuldige? Alkohol?
Gevatter Tod freut sich und sagt Prost!

Übrigens hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst im Jahr 1953 einen für die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Blutalkoholspiegel von 1,5 Promille festgelegt, ab dem im Straßenverkehr jeder Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig zu gelten hat.

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